AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: Dez. 2019)
Brieger GmbH, Ginsterweg 5, 74626 Bretzfeld
Für den Geschäftsverkehr der Fa. Brieger GmbH (Brieger GmbH) und den Kunden, insb. für die Vermietung mobiler Wärme-, Kälte oder Dampfanlagen durch die Brieger GmbH gelten die nachfolgenden Geschäftsbedingungen (AGB) von Brieger GmbH (Vermieter), soweit der Mieter Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist und der Vertrag zum Geschäftsbetrieb seines Unternehmens gehört. Weiter gelten diese Bedingungen, soweit der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens ist.
I. Allgemeine Regelungen
1. Die Vermietung unserer Anlagen, der damit verbundene Service sowie damit verbundene Beratungsleistungen erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung dieser AGB. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmal ausdrücklich vereinbart werden.
2. Abweichende Geschäftsbedingungen der Kunden werden hiermit zurückgewiesen und werden auch dann nicht anerkannt, wenn Brieger GmbH ihnen nach Eingang nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen erkennt Brieger GmbH nur an, wenn Brieger GmbH ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB von Brieger GmbH gelten auch dann, wenn Brieger GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Kunden die Leistungen an den Kunden vorbehaltlos erbringt oder den AGB des Kunden nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen und mündliche Absprachen sind nur wirksam, wenn Brieger GmbH sie schriftlich oder per Telefax oder Email bestätigt.
3. Wir weisen unsere Vertragspartner gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutz-gesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung darauf hin, dass wir ihre für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlichen personenbezogenen Daten manuell und mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erfassen, speichern und verarbeiten.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Alle Angebote von Brieger GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Vertrages durch Brieger GmbH zu Stande. Er kommt abweichend davon spätestens durch Lieferung bzw. Überlassung des Vertragsgegenstandes an den Kunden zu Stande.
2. Konstruktions- oder Formänderungen, Verwendung gleichwertiger oder besserer Bauteile und / oder Werkstoffe sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben uns auch noch zwischen Vertragsabschluss und Lieferung der Anlage vorbehalten, soweit diese nicht die beabsichtigte Verwendung beeinträchtigen.
3. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen (z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Beschriftungen) behalten wir uns Eigentum, Urheberrechte und sonstige Rechte vor. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn sie ausdrücklich zur Weitergabe bestimmt sind.
III. Mietzeit und Verwendungszweck
1. Die Vermietung unserer Anlage/n erfolgt grundsätzlich auf unbestimmte Zeit. Im Mietvertrag kann eine voraussichtliche Mietdauer vereinbart werden. Daneben kann im Mietvertrag auch eine Mindestmietdauer oder eine feste Mietdauer vereinbart werden.
2. Die Beendigung des Mietverhältnisses ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Tagen zulässig, sofern im Mietvertrag keine andere Frist vereinbart wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Zugang der Kündigungserklärung bei Brieger GmbH an.
3. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Anlieferung und endet mit dem Tag der Abholung, wobei sowohl der Tag der Anlieferung, als auch der Tag der Abholung als Mietzeit gelten.
4. Zeigt sich bei Inbetriebnahme der Anlage/n oder während der Dauer des Betriebes ein von uns zu vertretender Mangel, der eine Stilllegung erforderlich macht, so wird die Mietzeit vom Eintritt des Mangels bis zu dessen Behebung unterbrochen, sofern der Mieter uns den Mangel unverzüglich anzeigt.
5. Der Mieter darf die Anlage/n oder Teile derselben nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung für andere Gebäude verwenden oder an einen anderen Ort verbringen als vertraglich vereinbart. Es ist dem Mieter nicht gestattet, die Anlage/n ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten zu überlassen oder an Dritte weiterzuvermieten. Die Verweigerung der Zustimmung zu einer Überlassung durch uns gewährt dem Mieter kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages.
6. Die Bedienung der Anlage/n muss durch fachlich qualifiziertes Personal möglichst eines jeweils zugelassenen Fachbetriebes nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Über durchgeführte Wartungen sind wir umgehend schriftlich zu informieren.
7. Änderungen an der Elektrik, wie z.B. im Schaltschrank, sind nicht zulässig.
8. Sämtliche Änderungen/Ergänzungen bzw. Eingriffe an der Mietsache bzw. des Mietgegenstandes insbesondere an hydraulischen und/oder elektrischen Einrichtungen/Komponenten, dürfen ohne schriftliche Rückbestätigung des Vermieters nicht vorgenommen werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Bedienelemente, welche gem. Bedienungsanleitung zum Betrieb der Mietsache notwendig sind. Diese Regelung gilt auch für die zum Mietgegenstand gehörenden Zubehörteile wie z.B. Schlauchverbindungen.
IV. Preise
1. Anhand der vereinbarten oder voraussichtlichen Mietdauer werden die Preise gemäß der jeweils gültigen Preisliste gesondert im Mietvertrag vereinbart. Eine Mietzeitverkürzung von 50% und mehr - bezogen auf die voraussichtliche Dauer des Mietverhältnisses - berechtigt den Vermieter zu einer angemessenen Mietkostenanpassung.
2. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich angefallenen Miettagen. Dabei entspricht der Wochensatz sieben Kalendertagen und der Monatssatz 30 Kalendertagen.
3. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen MwSt. und werden in Euro berechnet. Hat der Mieter den Abschluss einer Maschinenkasko- und Haftpflichtversicherung verlangt, so wird diese gesondert ausgewiesen. Er hat in diesem Fall die Beiträge zu tragen.
V. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus den Vereinbarungen im Mietvertrag.
2. Im Falle des Zahlungsverzuges ist Brieger GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszins (§ 288 BGB) zu berechnen. Soweit ein Rechtsgrund hierfür besteht, ist Brieger GmbH berechtigt, einen höheren Zinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
3. Für jede Mahnung werden Mahnkosten in Höhe von pauschal 30,00 EUR erhoben.
4. Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug und zahlt trotz vorheriger Abmahnung die Rückstände nicht innerhalb angemessener Frist, kann Brieger GmbH das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen.
5. Eingehende Teilzahlungen ohne Tilgungsbestimmung werden zunächst auf etwaige Kosten, Zinsforderungen und dann auf die ältesten Rückstände angerechnet. Brieger GmbH wird dem Mieter hierüber entsprechend Abrechnung erteilen.
6. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn wir frei über den Betrag verfügen können.
7. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Mieters in Frage stellen bzw. ein Scheck nicht eingelöst wird, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld bis zum voraussichtlichen Mietzeitende in Rechnung zu stellen, sowie Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
8. Der Mieter ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
VI. Liefer- und Leistungsfrist
1. Verzögerungen bei Anlieferung und Abholung sowie bei Montage und Inbetriebnahme der Anlage/n, die auf der Beschaffenheit und Eigenart des Einsatzortes (Grundstück oder Gebäude und Gebäudeeinrichtung) beruhen und damit der Risikosphäre des Kunden zuzurechnen sind, gehen zu Lasten des Mieters.
2. Mehraufwendungen auf Grund von Verzögerungen bei Anlieferung und Abholung der Anlage/n aus unvorhersehbaren und von uns nicht zu vertretenden Umständen (z. B. Stau, Betriebsstörungen usw.) werden nicht übernommen.
3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. Betriebsstörungen, Streik, Stau und behördliche Eingriffe sowie sonstiger unvorhersehbarer, unvermeidbarer Ereignisse, die Brieger GmbH nicht zu vertreten hat, verlängert sich, wenn wir hierdurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen behindert sind, die Liefer- und Leistungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Wird die Leistung durch die genannten Umstände unmöglich, werden wir von der Leistungsverpflichtung frei.
4. Bei einem Versand durch Spedition geht das Risiko des zufälligen Untergangs der Vertragsgegenstände bei ordnungsgemäßer Verpackung durch Brieger GmbH mit Übergabe an den Spediteur auf den Mieter über.
VII. Gewährleistung, Rechte des Mieters wegen Mängeln
1. Jegliche Veränderung, insbesondere solche technischer Natur, an den Vertragsgegenständen durch den Kunden, sind nicht zulässig und führen zum Erlöschen der Gewährleistungs- und Haftungsansprüche.
2. Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Ausschlussfrist von zwei Tagen nach Empfang der Lieferung oder Auftreten des Mangels, schriftlich oder fernschriftlich anzuzeigen.
3. Wir übernehmen keine Gewährleistung für Ausfälle der Anlage/n und hieraus dem Mieter entstehender Schäden, die verursacht sind durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Montage bzw. Inbetriebsetzung oder Außerbetriebnahme durch den Mieter oder Dritte, durch natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, falsche Brennereinstellung, nicht geeignete Brennstoffe und chemische oder elektrochemische und elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, durch Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Vertragspartner oder Dritte und aus Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft (z.B. fremde Kesselkreisregelungen). Unsere Gewährleistung für Wassererwärmer setzt voraus, dass das aufzuheizende Wasser Trinkwasserqualität hat. Das Füll- und Ergänzungswasser hat den Anforderungen der VDI Richtlinie 2035 zu entsprechen. Wird nicht oder anders aufbereitetes Heizwasser in die Heizungsanlage eingefüllt, so haftet der Betreiber / Mieter für auftretende Folgeschäden (z. B. Kesselschäden durch Überhitzung aufgrund von Kesselsteinbildung).
4. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass keine Gewährleistungspflicht vorliegt, wenn sich Verschleißteile, wie z. B. Brennerdüsen, Brennereinsätze für niedrige Emission, Sicherungen, Dichtungen, Brennerraumauskleidungen oder feuerberührte Teile der Zünd- oder Überwachungseinrichtungen durch regelgerechten, verbrauchsbedingten Verschleiß abnutzen.
5. Unsere Haftung umfasst ferner nicht Ausfälle der Anlage/n, die durch Luftverunreinigungen, wie starken Staubanfall oder aggressive Dämpfe, durch Sauerstoffkorrosion (z. B. bei Verwendung nicht diffusionsdichter Kunststoffrohre in Fußbodenheizungen), durch Aufstellung in ungeeigneten Räumen oder durch Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels entstanden sind.
6. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Anlage/n stets verschlossen gehalten werden und Unbefugte am Zutritt gehindert werden. Für Folgeschäden, die im Zusammenhang mit dem Zutritt Unbefugter oder unmittelbar durch Handlungen durch Unbefugte entstehen, lehnen wir jegliche Haftung ab.
VIII. Haftung
1. Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt und sich nichts anderes aus den nachstehenden Bedingungen ergibt.
2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des typischen, vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden hat der Mieter nicht, es sei denn, ein von uns zugesichertes Beschaffenheitsmerkmal der Anlage bezweckt gerade, den Mieter gegen solche Schäden abzusichern.
3. Eine Haftung für Mängel besteht dann nicht mehr, wenn Brieger GmbH nach Anzeige des Mangels durch den Kunden nicht die erforderliche Zeit oder Gelegenheit gegeben wird, Feststellungen über Bestehen und Ausmaß des Mangels zu treffen sowie die notwendigen Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen vorzunehmen.
4. Vom Kunden angezeigte Mängel wird Brieger GmbH prüfen. Auf Wunsch des Kunden wird diesem bei entsprechender Verfügbarkeit ein Ersatzgerät für die Dauer der Prüfung zur Verfügung gestellt. Liegt nach Abschluss der Prüfung durch Brieger GmbH ein anspruchsbegründender Mangel des Geräts vor, so erfolgen die Prüfung und der Transport des mangelhaften Geräts sowie gegebenenfalls Lieferung und Überlassung des Ersatzgeräts kostenfrei. Wird im Rahmen der Prüfung durch Brieger GmbH festgestellt, dass kein von Brieger GmbH zu vertretender Mangel vorliegt, so ist Brieger GmbH, vorbehaltlich weiterer Ansprüche gegenüber dem Kunden berechtigt, die entstandenen Kosten, insbesondere Aufwand für Transport, Prüfung und Schadensbehebung des mangelhaften Geräts sowie Lieferung und Überlassung des Ersatzgeräts, dem Kunden gemäß den Verrechnungssätzen der jeweils aktuellen Preisliste in Rechnung zu stellen.
5. Sofern dem Kunden im Rahmen der Prüfung ein Ersatzgerät durch Brieger GmbH zur Verfügung gestellt wird, ist der Kunde zum Zeitpunkt der Wiederanlieferung des reparierten Erstgeräts verpflichtet, das ihm überlassene Ersatzgerät zur Abholung versandfertig, d. h. in leer gepumptem Zustand und zugänglich zur Beladung für Spediteure/Monteure von Brieger GmbH, bereitzustellen. Erfolgt dies nicht, ist Brieger GmbH berechtigt, für den Zeitraum des tatsächlichen Verbleibs des Ersatzgeräts beim Kunden, eine Vergütung in Höhe des jeweils aktuellen Tageslistenpreises, entsprechend der jeweils aktuell gültigen Preisliste, pro Kalendertag zu verlangen.
6. Im Übrigen ist die Haftung von Brieger GmbH für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen oder Angestellten sowie Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten. Insoweit haftet Brieger GmbH für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden resultieren, haftet die Brieger GmbH aber nur für den typischerweise entstehenden Schaden.
7. Die vorbezeichneten Haftungsausschlüsse gelten auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Brieger GmbH.
IX. Absicherung des Vermieters, Besichtigungs- und Untersuchungsrecht
1. Unsere Anlage/n sind gegen das Betriebsrisiko versichert.
2. Darüber hinausgehende Risiken, insbesondere das Gewässerschutzrisiko gehen zu Lasten des Mieters.
3. Brieger GmbH schließt auf Mieterwunsch und somit zu seinen Kosten eine Maschinenkasko - und eine Haftpflichtversicherung ab.
4. Der Mieter verpflichtet sich, die Anlage/n schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Nutzung maßgeblichen Vorschriften und technische Regeln zu beachten und regelmäßig zu prüfen. Insbesondere hat der Mieter die Anlage/n in dem Zustand zurückzugeben, indem er sie übernommen hat.
5. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden (wie beispielsweise Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäße Bedingung der Anlage/n) für die Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert der Anlage/n abzüglich Restwert. Daneben haftet der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale.
6. Bei jeglicher Beschädigung der Anlage/n während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung geführt hat, schriftlich zu unterrichten.
7. Der Mieter hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass vom Mieter die Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden müssen.
8. Brieger GmbH ist jederzeit berechtigt, auf Kosten von Brieger GmbH die Anlage/n zu besichtigen und zu untersuchen oder durch einen Beauftragten besichtigen und untersuchen zu lassen. Der Zutritt zu den Anlagen ist nach vorheriger Ankündigung durch den Mieter sicherzustellen.
9. Nach Ablauf der Mietzeit bzw. bei Zahlungsverzug über fünf Tage sind wir berechtigt, die Herausgabe der Anlage/n zu verlangen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Mieters gegen Dritte zu verlangen und durchzusetzen.
X. Anzuwendendes Recht/Vertragssprache, Sonstiges
1. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für den Hauptsitz von Brieger GmbH zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand. Darüber hinaus ist Brieger GmbH berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Mieters zuständig ist.
2. Ist eine der Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam, wird die Gültigkeit der Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, anstelle dieser unwirksamen Bestimmung eine neue zu vereinbaren, die den verfolgten wirtschaftlichen Zweck erfüllt.
3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Brieger GmbH und Kunde gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung
4. Alle Vereinbarungen, die zwischen Brieger GmbH und dem Kunden getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen.